Vereinsrecht: Gemeinnützigkeit

Heute haben wir den Freistellungsbescheid zur Körperschafts- und Gewerbesteuer erhalten. Der erste Freistellungsbescheid bei Vereinsgründung war vorläufig. Ich hatte gestern im Finanzamt angerufen, weil unser vorläufiger Freistellungsbescheid Ende August ausläuft. Wenn bis zu diesem Termin, der vom Finanzamt bei dem Erstantrag zur Gemeinnützigkeit vorgegeben wird, kein neuer Freistellungsbescheid ausgestellt wurde, sollte man unbedingt von sich aus nachfragen. Der Vereinsvorstand haftet für die entgangene Steuer persönlich!

Meine Empfehlung: Diesen Termin rot im Kalender eintragen und auch einen Monat vorher noch einmal einen Vermerk in den Kalender eintragen, falls bis dorthin der Freistellungsbescheid noch nicht angekommen ist.

Nach der ersten Steuererklärung wird dieser Bescheid eigentlich automatisch zugeteilt. Bei uns war die Verzögerung dadurch zustande gekommen, dass ich beim Antrag statt 2012 bei der Zeitraumsangabe das Jahr 2013 eingetragen hatte. Außerdem müssen beim Antrag auf den Kassenauszügen die Kassenprüfer unterschreiben. So lag der Antrag beim Finanzamt auf der Ablage für das Jahr 2013 und wurde nicht bearbeitet. Unser netter Sachbearbeiter half uns dann sehr zügig.

Nebenbei: Unser Weihnachtsmarkt gilt als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gewerbebetrieb, bei dem wegen Freibeträgen keine Steuern erhoben werden.

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