Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Die Brücke e. V.“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Günzburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1.) Der Verein „Die Brücke e.V.“ mit Sitz Günzburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist vorallem die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene und Katastrophenopfer, der internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie der Entwicklungszusammenarbeit mit dem Schwerpunkt, die Beziehung zwischen Deutschland und anderen Ländern durch geistigen, kulturellen, religiösen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Austausch zu intensivieren und zu fördern. Der Verein dient damit im umfassenden Sinne der Völkerverständigung und der Entwicklungszusammenarbeit.

2.) Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Aktivitäten erreicht werden:

a.) Vergabe von zinslosen oder zinsverbilligten Mikrokrediten

b.) Finanzierungshilfen für Projekte, die der Bildung dienen, mit besonderem Schwerpunkt auf die Förderung von Bildung und Erziehung durch Armut oder anderweitiger Notlagen benachteiligter Kinder und Jugendlicher.

c.) Unterstützung von Projekten der Missionsarbeit und der Religion.

d.) Organisation und finanzielle Unterstützung von Jugendaustausch zur Förderung des gegenseitigen Kennenlernens des kulturellen – , religiösen – und wirtschaftlichen Lebens.

e.) Die Entsendung von Fachleuten und Vereinsmitgliedern zwecks Planung, Mitarbeit und Beratung bei Projekten, die dem Vereinszweck dienen.

f.) Der Verein ist berechtigt ausländischen Konten zur Abwicklung finanzieller Aufgaben, die dem Vereinsziel dienen zu führen. Die Kontoführung unterliegt dem Kassierer oder einem dafür gewählten Ausschuss.

g.) Zur Verwaltung von ausländischen Konten darf der Verein ortsansässige Personen ernennen, die für diese Tätigkeit angemessen und ortsüblich entlohnt werden können. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Entlohnung.

h.) Weiterleitung von Mitteln an ausländische Organisationen, die mit den Zuwendungen Projekte im Sinne der Vereinssatzung durchführen.

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschlußbeschluß ist mit Begründung dem betroffenen Mitglied vom einem Vorstandsmitglied bekannt zu geben.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig, nachdem vorher dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Das betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten von Vereinsmitgliedern

a.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

b.) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 6 Ausschuss für Mittelverwendung

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins und /oder zur Unterstützung des Vorstandes, insbesondere zur Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsmittel, Ausschüsse bilden. Deren Aufgaben und Zusammensetzung sind im Beschluss festzulegen. Für deren Mitglieder gelten die Regelungen über Vorstandsmitglieder in § 9 entsprechend.

§ 7 Mitgliederversammlung

Der Vorstand lädt durch eines seiner vertretungsberechtigten Mitglieder schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse des Mitgliedes mit einer Frist von zwei Wochen (Tag der Ladung und Versammlung werde mitgezählt) mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Ladungsfrist kann wegen Dringlichkeit verkürzt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

Die Mitgliederversammlung hat neben den in dieser Satzung oder nach zwingenden gesetzlichen Regelungen festgelegten Befugnisse, folgende Aufgaben:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands und von Ausschüssen
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
  • Errichtung und Auflösung von Ausschüssen und deren Mitgliederanzahl

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Jedes dieser Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Beschließender Vorstand

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Neben den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern nach § 8 besteht der beschließende Vorstand aus dem Schriftführer und den von der Mitgliederversammlung bestimmten und gewählten Vorstandsmitgliedern. Sie beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden und welche Aufgaben sie haben.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder Ausschüssen zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Mittel gemäß dem Vereinszweck zu verwenden. Dazu werden dem Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung Einzelfall- und Gesamtverfügungsbeträge festgesetzt, ab deren Überschreiten Rechtsgeschäfte für den Verein eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung bzw. eines dazu bestimmten Ausschusses bedürfen, bevor diese durch Vorstandsmitglieder vorgenommen werden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen erhalten. An sie kann auch eine pauschale Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung) bis zur Höhe der nach § 3 Nr. 26 a EStG steuerfreien Aufwandsentschädigung bezahlt werden. Über die Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes. Dabei ist auf die finanzielle Situation des Vereins zu achten.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen, der/die nicht Vereinsmitglied sein muss.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 10 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 11 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.